Fritz 15 Anleitung

Regeln - Ausführung der Züge

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4.1

Jeder Zug muß mit einer Hand allein ausgeführt werden.

 

4.2

Vorausgesetzt, daß er seine Absicht im voraus bekannt gibt (z.B. durch die Ankündigung "j'adoube"), darf der Spieler, der am Zug ist, eine oder mehrere Figuren auf ihren Feldern

zurechtrücken.

 

4.3

Berührt der Spieler, der am Zug ist, den Fall von Artikel 4.2 ausgenommen, absichtlich auf dem Brett

 

a)      eine oder mehrere Figuren derselben Farbe, muß er die zuerst berührte Figur ziehen oder schlagen, die gezogen oder geschlagen werden kann, oder

b)      je eine Figur beider Farben, muß er die gegnerische Figur mit seiner Figur schlagen oder, falls dies regelwidrig ist, die erste berührte Figur, die gezogen oder geschlagen werden kann, ziehen oder schlagen. Fehlen Beweismittel, so gilt, daß die eigene Figur vor der gegnerischen berührt worden ist.

 

4.4

a)      Wenn ein Spieler absichtlich einen Turm und danach seinen König berührt, darf er mit diesem Turm in diesem Zug nicht rochieren, und der Fall wird durch Artikel 4.3 geregelt.

b)      Wenn ein Spieler, in der Absicht zu rochieren, seinen König oder König und Turm zugleich berührt, die Rochade aber auf dieser Seite regelwidrig ist, muß der Spieler entweder auf der anderen Seite rochieren, vorausgesetzt, daß die Rochade auf jener Seite zulässig ist, oder seinen König ziehen. Falls der König keinen regelgemäßen Zug zur Verfügung hat, darf der Spieler einen beliebigen regelgemäßen Zug ausführen.

 

4.5

Falls keine der berührten Figuren gezogen oder geschlagen werden kann, darf der Spieler einen beliebigen regelgemäßen Zug ausführen.

 

4.6

Wenn der Gegner gegen Artikel 4.3 oder 4.4 verstößt, kann der Spieler dies nicht mehr beanstanden, nachdem er selbst absichtlich eine Figur berührt hat.

 

4.7

Wenn in einem regelgemäßen Zug oder als Teil eines regelgemäßen Zuges eine Figur auf einem Feld losgelassen worden ist, kann sie nicht mehr auf ein anderes Feld gezogen werden.

Der Zug gilt als auf dem Brett ausgeführt, wenn alle anwendbaren Anforderungen von Artikel 3 erfüllt worden sind.